Fristen und Verjährung bei Rechnungsstellung

Bei fehlerhafter Buchhaltung oder Praxisführung kann es schonmal passieren, dass vergessen wird, Rechnungen für erbrachte Leistungen an Patienten herauszugeben. Wem das passiert, rechnet oft damit, dass bei Entdeckung des Missgeschicks keine Chance mehr besteht, das fällige Honorar einzufordern, wenn schon zu viel Zeit verstrichen ist. Dass dies so nicht ganz richtig ist, zeigt Ihnen dieser Artikel, in welchem Sie alles Wissenswerte zum Thema Fristen bei ärztlichen Rechnungen und deren eventueller Verjährung bzw. Verwirkung erfahren. Nach rechtlichen Aspekten ist es nämlich oftmals möglich, schon länger nicht in Rechnung gestellte Honorare noch einzufordern und die Zahlung zu erhalten. Auch erfahren Sie, welche Fristen Patienten und Versicherungen bei der Bezahlung von Rechnungen beachten müssen.

Inhaltsverzeichnis:

  • Wie funktioniert die Verjährung von Arztrechnungen?
  • Wann wird eine Verwirkung ausgesprochen?
  • Welche Informationen muss die Rechnung enthalten?
  • Welche Fristen gibt es für die Einreichung von Rechnungen bei der PKV?
  • Fazit

Wie funktioniert die Verjährung von Arztrechnungen?

Grundsätzlich gilt: Es besteht laut dem BGB (dem Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für Rechnungen, welche sich dabei immer auf das jeweilige Jahr und nicht auf das genaue Datum der Rechnungsstellung beziehen. Wurde eine Rechnung im Januar 2020 erstellt, gilt die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2023. Genauso ist es, wenn die Rechnung erst im Dezember 2020 erstellt wurde. Was bei dieser Frist wichtig zu beachten ist, ist die Tatsache, dass der Beginn des Verjährungsprozesses nicht bereits nach Ende der Behandlung erfolgt, sondern erst wenn eine GOÄ-konforme Rechnung an den Patienten ausgestellt wurde. Ärzte sind also im Normalfall auf der sicheren Seite, sollte es vorkommen, dass über mehrere Jahre hinweg vergessen wurde, eine Rechnung für eine bestimmte Behandlung auszustellen. In vielen Fällen und Prozessen gab das Gericht den Ärzten Recht und forderte auch nach 4 oder 5 Jahren, in denen keine Rechnung an den Patienten hinausgegangen war, die Begleichung dieser ein.

Es existiert zwar kein Gesetz, wie viel Zeit Ärzte nach abgeschlossener Behandlung haben, um dem Patienten eine Rechnung zukommen zu lassen, in manchen Fällen jedoch fordern Patienten nach ihrer Behandlung selbst eine Rechnungsstellung ein, der am besten Folge geleistet werden sollte. Ansonsten droht eine Verwirkung von Ansprüchen auf die Bezahlung der Rechnung.

Wann wird eine Verwirkung ausgesprochen?

Eine Verwirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn keine Rechnung gestellt wird und der jeweilige Arzt auch nicht auf die Aufforderung auf Rechnungsstellung seitens des Patienten reagiert. In diesem Fall ist es gut möglich, dass das Gericht für den Patienten entscheidet und die Sachlage so beurteilt, dass der Patient mehrere Jahre nach der Behandlung anhand des Verhaltens des Arztes nicht mehr damit rechnen muss, die ärztliche Leistung in Rechnung gestellt zu bekommen. Eine Verwirkung wird an dieser Stelle womöglich ausgesprochen und der Arzt hat keinen Anspruch mehr auf die Bezahlung.

Es ist gesetzlich nicht klar geregelt, wie viel Zeit zwischen der Behandlung und der Stellung der Rechnung liegen darf, damit eine Verwirkung ausgesprochen wird. Dies kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich entschieden werden und richtet sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall.

Welche Informationen muss die Rechnung enthalten?

Wie im oberen Abschnitt angemerkt beginnt der Zeitpunkt des Verjährungsprozesses ab dem Zeitpunkt, an welchem die Rechnung für die Behandlung dem Patienten ausgehändigt worden ist. Damit die Rechnung rechtsgültig ist und eventuell bei Nichtzahlung vor Gericht als gesetzeskonforme Aufforderung zur Zahlung angeführt werden kann, müssen bestimmte Informationen auf ihr enthalten sein. Dazu zählen:

  • das Datum, an welchem die Behandlung stattgefunden hat
  • die Ziffer, welche nach der GOÄ der erbrachten Leistung zugewiesen ist sowie die Mindestdauer der Leistung
  • der Betrag, der der Leistung unter der Ziffer zugewiesen ist sowie der berechnete Steigerungssatz
  • bei stationären Leistungen, egal ob voll-, teil oder nachstationär, den Minderungsbetrag laut GOÄ (meistens 25 Prozent)
  • eventueller Betrag für das Wegegeld und die Reiseentschädigung bei Hausbesuchen
  • Betrag, der eventuell für Auslagen wie Verbandsmittel oder andere Extra-Materialien anfällt

Stehen diese Informationen auf der Rechnung, ist sie vollständig und wird vor Gericht als legitime Zahlungsaufforderung anerkannt. Wir von der PAS Clinic kümmern uns mit unserer GOÄ-konformen Abrechnung für Privatärzte darum, dass alle Rechnungen, die wir für unsere Kunden erstellen, diese Parameter erfüllen.

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Welche Fristen gibt es für die Einreichung von Arztrechnungen bei der PKV?

Ist eine privatärztliche Rechnung bei dem Patienten eingetroffen, muss diese innerhalb einer bestimmten zeitlichen Frist bezahlt werden. Meistens treten bei der Rechnungsstellung die oben genannten Fälle nicht auf, da Privatärzte im Normalfall quartalsweise ihre Rechnungen erstellen und es somit nicht Jahre dauern sollte, bis eine Rechnung beim Patienten eingetroffen ist. Die Frist, in der die Rechnung nun gezahlt werden muss, beträgt 30 Tage, ansonsten befindet man sich im Verzug. Wichtig für Privatpatienten ist nun nicht nur die Einhaltung der Frist, sondern auch das Einbinden der PKV (Private Krankenversicherung), wenn diese Zahlungen für die Behandlung leisten soll. Es ist dafür ratsam, sich bereits im Vorfeld einer Behandlung an die Versicherung zu wenden und einen Kostenvoranschlag einzureichen, auf welchem die Art der Behandlung sowie die voraussichtliche Rechnungssumme enthalten ist. Ein Kostenvoranschlag wird von einigen Versicherungen auch selbst gefordert und ist daher zwingend einzureichen, wenn Kosten übernommen werden und die eigenen Finanzen geschont werden sollen.

Speziell bei teureren Behandlungen ist ein Kostenvoranschlag wichtig, ab einer Rechnungssumme von 2000€ ist die Versicherung unter rechtlichen Gesichtspunkten sogar dazu verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Kosten sie bei der Behandlung übernehmen wird. In den meisten Fällen beträgt diese Frist 4 Wochen, in besonders dringenden Fällen ist sofort oder innerhalb von 2 Wochen Auskunft zu geben.

Für die Bezahlung nach der Behandlung wird nach Einreichen der Rechnung beim Versicherer von diesem noch einmal geprüft, inwiefern die Behandlung erstattungsfähig ist, bevor innerhalb eines Monats der im Kostenvoranschlag genannte Betrag an den Patienten überwiesen werden muss.

Unser Fazit

Insgesamt ist festzuhalten, dass eine schnelle, unkomplizierte Abwicklung einer Rechnungsstellung und dessen Bezahlung im Interesse aller Beteiligten sein sollte, um unnötige Gerichtsprozesse oder sonstige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wird von einer Seite, egal ob Arzt oder Patient, allerdings ein Vorgang, sei es Stellung der Rechnung oder die Bezahlung, versäumt, kann es durchaus ungemütlich werden. Kommt es zu einem Prozess, muss das Gericht darüber entscheiden, ob die Rechnung verjährt oder verwirkt ist, wobei in vielen Fällen Honorare auch dann noch zugesprochen wurden, wenn die Behandlung eines Patienten schon mehrere Jahre zurückliegt. Denn die drei Jahre Verjährungsfrist beginnen erst ab dem Moment, an dem die Rechnung offiziell ausgestellt wurde.

Für Privatpatienten gilt, dass speziell bei kostspieligeren Behandlungen am besten ein Kostenvoranschlag bei der PKV eingereicht werden sollte, woraufhin der Versicherer angibt, ob und welcher Anteil der Kosten für die Behandlung übernommen werden. Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden, weshalb bei der Kommunikation mit der Versicherung nicht viel Zeit verschwendet werden sollte.

Unabhängig der rechtlichen Aspekte bei Fristen für Arztrechnungen sollten Ärzte sich im Klaren darüber sein, dass selbst bei einem erfolgreichen Gerichtsprozess, wenn eine Rechnung erst Jahre nach der Behandlung gestellt wird, der Ruf der Praxis wahrscheinlich unter der Unannehmlichkeit leidet und zumindest dieser Patient die Praxis eher nicht mehr aufsuchen wird. Es ist daher ein guter Ratgeber, diese Situation gar nicht erst entstehen zu lassen.

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