Wir von der PAS Clinic sind Experten auf dem Gebiet der Abrechnung privatärztlicher Leistungen über die GOÄ und stehen dabei stets im Austausch mit Ärzten und Patienten, um eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Was die GOÄ genau regelt und nach welchen Maßstäben bei der Abrechnung vorgegangen wird, erfahren Sie hier.
Zweck und Anwendungsbereich der GOÄ:
Die GOÄ dient dazu, erbrachte Leistungen von Ärzten einen finanziellen Gegenwert zuzuordnen, der vom jeweiligen Patienten für die Leistung bezahlt werden muss. Dank ihren genauen Parametern und Regelungen lassen sich ärztliche Leistungen eingrenzen und auf eine faire Art und Weise für Arzt und Patient vergüten. Sie tritt ausschließlich bei der Abrechnung für Patienten mit Privatversicherung oder Patienten, die als Selbstzahler eine Leistung begleichen, in Kraft. Das Gegenstück zu ihr bei Vertragsärzten, welche der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) angehören und Patienten, die über die gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, behandeln, ist der EBM, der sogenannte einheitliche Bewertungsmaßstab.
Abrechnung und Vergütung ärztlicher Leistungen:
Das Abrechnungssystem der GOÄ besteht aus einem bestimmten Muster. Ärztliche Leistungen werde in bestimmte Gebührenordnungspositionen eingeordnet und es werden ihnen Punktwerte zugeordnet, welche die Vergütung für die Leistung bestimmen. Für diese Zuordnung gibt es die sogenannten GOÄ-Ziffern, welche höchstens fünfstellig sind und zunächst mit der vordersten Ziffer das Gebiet der Leistung bestimmen, bevor sie mit jeder weiteren Stelle die Leistung näher präzisieren. Anhand dieser Einteilung lässt sich ablesen, was für eine Vergütung für die Leistung berechnet werden kann, mit bestimmten Formeln ist diese allerdings durchaus flexibel, wie Sie im nächsten Abschnitt genauer erfahren.
Regelungen zu Steigerungsfaktoren und Zuschläge:
Grundsätzlich wird bei der Berechnung der Vergütung für jede Leistung ein pauschaler Punktwert von 5,82873 Cent mit dem in der Ordnung angegebenen Punktwert multipliziert. Hieraus ergibt sich letztlich die Berechnung für die Leistung, es kann aber von ärztlicher Seite aus zu der Benutzung von Steigerungsfaktoren kommen, die die Berechnung beeinflussen. Die sogenannten Steigerungssätze sind Werte, mit denen die ursprüngliche Summe multipliziert werden kann. Die Werte dieser Sätze liegen zwischen 1 und 3,5 und sind abhängig vom zusätzlichen Aufwand bei der erbrachten Leistung, die die Benutzung des Steigerungsfaktors rechtfertigt. Bei den meisten Leistungen wird ein Multiplikationsfaktor von 1,8 oder 2,3 für die Berechnung genutzt, in besonderen Fällen kann dieser auch bei über 3 liegen, hier muss allerdings eine besondere Begründung des behandelnden Arztes folgen, die die Notwendigkeit für den zusätzlichen Aufwand, der diesen Wert rechtfertigt, beschreibt.
Zusätzlich können für die Berechnung des endgültigen Honorars auch Zuschläge berechnet werden, wenn besondere Leistungen des Arztes erbracht wurden. Dazu zählen beispielsweise Behandlungen außerhalb der Sprechstunde, Behandlungen zwischen 20 und 22 Uhr bzw. 6 bis 8 Uhr oder auch Behandlungen an Sonn- oder Feiertagen.
Besonderheiten bei der Abrechnung von Zahnärzten:
Bei Privatzahnärzten richtet sich die Berechnung von Leistungen nach der GOZ, der Gebührenordnung für Zahnärzte. In dieser ist geregelt, dass für durchschnittlich aufwändige Leistungen ein Steigerungsfaktor im Bereich von 1 bis 2,3 angewendet werden darf, was einem ähnlichen Verhältnis wie dem in der GOÄ entspricht. Be einem Faktor über 2,3 muss die Verwendung von diesem schriftlich und nachvollziehbar begründet werden, um für die Berechnung zugelassen zu werden.
Veröffentlichung und Aktualisierung der Gebührenordnung:
Die GOÄ hat sich seit ihrer Einführung 1982 nicht in besonderem Maße verändert, was zur Folge hat, dass bestimmte Leistungen, die durch die Digitalisierung heutzutage möglich sind und die es vor 20 oder 30 Jahren nicht gegeben hat, nicht genauer in der Gebührenordnung definiert sind. Dies führt logischerweise zu Komplikationen bei der Berechnung, weshalb eine Aktualisierung der GOÄ seit längerer Zeit im Raum steht und sich immer mehr Stimmen der Aufforderung melden, die eine baldige Reform begrüßen würden. Stand Juni 2023 ist diese jedoch noch nicht erfolgt.
Zuständige Institutionen und Verbände in Zusammenarbeit mit der GOÄ:
Zu den Institutionen, die mit der GOÄ in Verbindung stehen, zählen das Bundesgesundheitsministerium, die Ärztekammer und Abrechnungsstellen wie die PAS Clinic, welche Leistungserbringer unterstützt. Auf der Basis der aktuellen Rechtsgrundlagen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen wird hier die Abrechnung für Privatpatienten professionell übernommen.